Kreditnehmer, die vor einigen Jahren einen Darlehensvertrag geschlossen haben, müssen – gemessen an der aktuellen Zinslage – hohe Zinsen zahlen. Eine Kündigung des Darlehensvertrags ist jedoch in der Regel frühestens nach zehn Jahren möglich. Häufig besteht jedoch die Möglichkeit, diese Darlehensverträge zu widerrufen, da die von den Banken verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen fehlerhaft ist. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde, so dass der Darlehensnehmer auch heute noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
Aktuell liegt uns eine Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 15 O 454/14) vor, die sich mit der Widerrufsbelehrung befasst, die die Kreissparkasse Köln noch bis vor kurzem verwendet hat. Diese ist nach Auffassung des LG Köln nicht ordnungsgemäß, so dass der Darlehensvertrag vom Darlehensnehmer noch heute widerrufen werden kann.
Das LG Köln begründet dies damit, dass
- die Formulierung, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, unzureichend ist, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind.
- die Widerrufsbelehrung von dem amtlichen Muster nicht nur unerheblich abweicht, indem am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote ² angebracht ist, die zur unten stehenden Erläuterung Bitte Frist im Einzelfall prüfen führt. Dies stelle einen verwirrenden Zusatz dar.
die Widerrufsbelehrung von dem amtlichen Muster nicht nur unerheblich abweicht, indem am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote ² angebracht ist, die zur unten stehenden Erläuterung Bitte Frist im Einzelfall prüfen führt. Dies stelle einen verwirrenden Zusatz dar.
Sollten auch Sie einen Darlehensvertrag bei der Kreissparkasse Köln geschlossen haben, mit dessen Konditionen Sie unzufrieden sind, sollten Sie anhand der vorgenannten Entscheidung prüfen, ob nicht ein Widerruf möglich ist.
Autor: RA Markus Achenbach