Ehescheidung – Vermögensausgleich – Schwiegerelternschenkung

Ausgangslage

Häufig schenken Eltern ihrem Kind oder dem Schwiegerkind Geld, weil sie die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegersohn oder der Schwiegertochter finanziell unterstützen möchten.

Was ist nun, wenn die Ehe scheitert? Die Schwiegereltern hätten dem Schwiegerkind sicherlich nichts geschenkt, wenn es nicht zur Heirat gekommen wäre.

Erste Lösungsmöglichkeit: Über den Zugewinn

Eine Möglichkeit ist, dass die geschenkten Gelder bei Durchführung des Zugewinns als Schenkung an das eigene Kind und nicht das Schwiegerkind berücksichtigt werden. Die Schenkung wird dann dem Anfangsvermögen des eigenen Kindes hinzugerechnet, womit der während der Ehe erzielte Zugewinn entsprechend niedriger ausfällt.

Zweite Lösungsmöglichkeit: Über die Rückforderung der Schwiegerelternschenkung gegen das Schwiegerkind

Die Schwiegereltern können das Geld auch vom Schwiegerkind unmittelbar zurückfordern. Dabei können sie argumentieren, dass die Geschäftsgrundlage für die Hergabe des Geldes entfallen ist. Diese Geschäftsgrundlage bestand in der Fortsetzung der Ehe, die dann aber gescheitert ist. Allerdings müssen die Ehejahre, in denen der Zweck der Schenkung ja erreicht wutrde, abgezogen werden.

Problem Verjährung

Wie lange können die Schwiegereltern mit der Rückforderung der Schenkung warten, d.h. wann verjähren die Ansprüche?

Der BGH (Beschluss vom 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14, veröffentlicht in NJW 2016, 629) hat sich mit dieser Verjährungsproblematik befasst. Er hat folgendes ausgeführt: Der Rückforderungsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe und der Kenntnis der Schwiegereltern hiervon. Von diesem Scheitern ist auszugehen, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird und die Schwiegereltern hiervon erfahren. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB.

Ergebnis

Die Schwiegereltern sollten sich alsbald nach dem Scheitern der Ehe des eigenen Kindes Gedanken machen, wie mit den geschenkten Geldern umgegangen werden soll. Entweder geschieht dies über das eigene Kind im Rahmen des Zugewinns oder über einen eigenen Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind.

 

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