Ehelicher Unterhalt und Einsatzzeitpunkte

OLG Koblenz: Nachehelicher Unterhalt und Einsatzzeitpunkte.
BGB §§ 1571, 1572, 1573 II, 1578

Leitsätze der Entscheidung

  1. Wird nachehelicher Ehegattenunterhalt erstmals erst viele Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht (hier 12 Jahre), ist es notwendig, dass der Unterhalt Begehrende darlegt, dass ein Unterhaltsanspruch lückenlos grundsätzlich ab der Ehescheidung bestand. Der pauschale Verweis auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut ersetzt dabei konkreten Sachvortrag nicht.
  2. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen den Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen. (Leitsätze des Verfassers)

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 – 13 WF 22/16

Sachverhalt

Die Antragstellerin nimmt ihren vormaligen Ehemann (den Antragsgegner) rückwirkend ab Juli 2014 auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch und begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Rechtskraft der Ehescheidung trat im März 2002 ein. Die Geltendmachung von nachehelichem Ehegattenunterhalt erfolgt erstmalig über 10 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Erst seit September 2013 bezieht die Antragstellerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Antragstellerin behauptet, vor und nach der Scheidung nicht erwerbstätig gewesen zu sein und auch in der Vergangenheit wie auch jetzt krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage zu sein. Mit welchen Mitteln sie in der Zeit seit der Rechtskraft der Ehescheidung ihren Lebensunterhalt bestritten hat, trägt die Antragstellerin nicht konkret vor. Sie will Leistungen nach BSHG, SGB II und SGB XII bezogen haben und verweist auf ein knapp einhundertseitiges Anlagenkonvolut, ohne hierzu näher vorzutragen.

Sie stützt ihren Unterhaltsanspruch darauf, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Scheidung erkrankt war und aus diesem Grund einer Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen können. Wie sich die von ihr behaupteten Erkrankungen auf ihre Erwerbsfähigkeit konkret ausgewirkt haben, legt die Antragstellerin nicht dar. Als Anspruchsgrundlage für ihren Unterhaltsanspruch benennt sie § 1572, hilfsweise § 1573 BGB.

Der Antragsgegner bestreitet den Vortrag der Antragstellerin zu den Erkrankungen schon im Zeitpunkt der Ehescheidung und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, soweit hierzu überhaupt etwas vorgetragen ist und hält den Vortrag ansonsten auch nicht für ausreichend.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin keine Verfahrenskostenhilfe gewährt und Hinweise wegen nicht ausreichenden Vortrags erteilt. Gegen Entscheidung des Familiengerichts legt die Antragstellerin Beschwerde ein.

Entscheidung

Das OLG weist die Beschwerde zurück.
In seinem Beschluss führt das OLG aus, dass der lange zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der Ehescheidung und Geltendmachung von nachehelichem Ehegattenunterhalt nicht zwingend dazu führe, dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe. Voraussetzung für einen Anspruch sei aber, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben.

Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stünden Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen.

Die Antragstellerin habe trotz eines durch das Familiengerichts erfolgten Hinweises nicht ansatzweise näher dazu vorgetragen, wie sich die bei Scheidung angeblich schon vorliegende Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe. Hierzu habe umso mehr Anlass bestanden, als sie erst seit September 2013, mithin mehr als 10 Jahre nach der Scheidung, EU-Rente bezogen habe. Der Rentenbezug stelle gerade kein Indiz dafür dar, dass sie im Zeitpunkt der Scheidung krankheitsbedingt keine auskömmliche und nachhaltig gesicherte angemessene Erwerbstätigkeit habe ausüben können.

Die Antragstellerin habe weder einen Einsatzzeitpunkt für den Beginn eines Unterhaltsanspruchs dargetan noch eine sogenannte lückenlose Unterhaltskette vorgetragen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen sei.

Praxishinweis

Interessant ist die Entscheidung des OLG aus 2 Gründen:
Einmal fehlt es an ausreichendem Sachvortrag, um das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs auch nur prüfen zu können. Es sollte hinreichend bekannt sein, dass der pauschale Verweis auf ein Anlagenkonvolut keinen Sachvortrag ersetzt. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus überreichten Unterlagen das für den geltend gemachten Anspruch Richtige und Wesentliche herauszusuchen.

Interessant ist der Beschluss auch, weil der BGH (FamRZ 2016,203) gerade bestätigt hat, dass es bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt notwendig ist, darzulegen, dass dem Anspruchsteller der Unterhaltsanspruch grundsätzlich lückenlos ab der Rechtskraft der Ehescheidung zustand. Wenn er eine Zeit lang über eigene Erwerbseinkünfte verfügte, die einen Unterhaltsanspruch zunächst entfallen ließen, kann dieser Anspruch wieder entstehen, wenn die Einkünfte unverschuldet wegfallen. Wichtig ist aber immer die Darlegung der Unterhaltssituation ab Beginn des Anspruchs, also ab Rechtskraft der Entscheidung.

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Autor: RA Robert Erdrich