Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Miete bis zum 3. Werktag eines Monats

In Mietverträgen heißt es meist, dass der Mietzins bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus gezahlt sein muss.

Heißt dies, dass die Miete spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss oder genügt es, dass der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum 3. Werktag bei der eigenen Bank abgegeben haben muss bzw. die Überweisung online veranlasst haben muss?

Der BGH (Urteil vom 5.10.2016, Az. VIII ZR 222/15, veröffentlicht in NJW 2017, 1596) hat diese Frage entschieden und gesagt:

Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

Eingang des Geldes beim Vermieter

Wie ist es aber, wenn es im Mietvertrag heißt: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.“

Auch dann ändert sich nach Auffassung des BGH nichts, da er es nicht für zulässig hält, dem Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung aufzuerlegen.