Wenn ein Arbeitnehmer meint, sein Arbeitgeber habe sich wegen eines bestimmten Verhaltens strafbar gemacht und gegen ihn Strafanzeige erstattet, kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.2016, Az. 2 AZR 42/16, NZA 2017, 703) hat dies noch einmal klargestellt und folgende Regeln aufgestellt:
- Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht.
- Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten Sachverhalts für das Vorliegen der nach dem Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig und unangemessen erweist.
- Wenn der Arbeitnehmer einen Strafantrag stellt, weil er sich selbst durch eine Straftat verletzt fühlt, liegt eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung vor, wenn die Anschuldigung völlig haltlos ist. Die Pflichtverletzung ist in einem solchen Fall schuldhaft und vorwerfbar, wenn dem Arbeitnehmer die Haltlosigkeit des Vorwurfs erkennbar ist.
Bewertung der Entscheidung
Ein Arbeitnehmer sollte mit Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber äußerst vorsichtig sein. Er sollte den Sachverhalt immer von einem Rechtsanwalt daraufhin prüfen lassen, ob wirklich ein Straftatbestand verwirklicht wurde, der zu einer Anzeige berechtigt. Wird dies von einer fachkundigen Person bestätigt, kann sich der Arbeitnehmer hierauf berufen. Es wird ihm dann nicht mehr der Vorwurf gemacht werden können, er habe leichtfertig Strafanzeige erstattet.