Auskunftspflicht – Unterhaltsberechnung bei hohem Einkommen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 15.11.2017 (NJW 2018/468) in einer lange streitigen Rechtsfrage entschieden.

Es geht um Unterhaltsberechnungen bei hohem Einkommen.

Normalerweise berechnet sich der Unterhalt nach der 3/7-Quote. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7.

Schon nach bisheriger Rechtsprechung vieler Gerichte galt die Berechnungsweise aber nicht, wenn sich ein Unterhaltsanspruch von mehr als 2.500,– € ergab oder ergeben hätte. Dann musste der Unterhaltsberechtigte eine sogenannte Bedarfsberechnung fertigen. Damit musste er darlegen, wieviel Geld er denn während des Zusammenlebens jeden Monat ausgegeben hat. Ihm stand dann ein Unterhaltsanspruch nur in dieser Höhe zu.

Viele Fachleute waren der Auffassung, dass dies zu kleinlich ist und dass der Betrag von 2.500,– € erhöht werden muss.

Jetzt hat der BGH folgendes entschieden

Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein monatliches Nettoeinkommen bis zur Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (zur Zeit liegt die höchste Einkommensstufe bei 5.500,– €, so dass also 11.000,– € oder mehr verdient werden muss) wird davon ausgegangen, dass dieses ganze Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht wurde.

Dann kann man nach wie vor 3/7 als Unterhalt verlangen. Verdient der Unterhaltspflichtige mehr, muss der Berechtigte darlegen, dass alles für den Lebensunterhalt ausgegeben wurde. Tut er dies nicht oder gelingt ihm dies nicht, kommt die Bedarfsberechnung zur Anwendung.

 

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Bonn, den 2.3.2018