Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu der Frage ein Urteil verkündet (17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17), welche Vergütung einem Arbeitnehmer für die Reisezeit zusteht, wenn er von seinem Arbeitgeber in’s Ausland geschickt wird.
Das BAG hat dabei ausgeführt, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurückausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und daher in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind. Maßstab sei dabei, welche Reisezeit bei einem Flug in der Economy-Class anfalle.
Dieser Maßstab war im entschiedenen Fall deswegen von Bedeutung, weil der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Flug in der Business-Class gebucht hatte und dieser Flug eine Unterbrechung in einem Flughafen aufwies, wodurch sich die Reisezeit erhöhte. Der Flug in der Economy-Class wäre non-stop gewesen.
Das BAG entschied nicht abschließend, da es wegen der Besonderheit durch Buchung durch den Arbeitgeber nicht ohne weitere Ermittlungen feststellen konnte, von welcher Reisezeit auszugehen ist. Dies muss nun das Landesarbeitsgericht ermitteln.