Wann ist ein Kind, auf dessen Namen von einem anderen ein Sparbuch angelegt wird, Eigentümer des Guthabens auf diesem Sparbuch?
Dies Frage wird häufig gestellt und ist jetzt wieder vom OLG Frankfurt entschieden worden (Beschluss vom 29.8.2018, Az. 2 UF 66/18).
Entscheidend ist, ob die Person, die das Sparbuch für das Kind anlegt, das Sparbuch aus der Hand gibt oder nicht. Behält die Person das Sparbuch, ist aus diesem Verhalten zu schließen, dass es sich die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes vorbehalten will.
Dies bedeutet auch, dass dann, wenn die Person Guthaben von dem Konto abhebt, kein Schadensersatzanspruch des Kindes geltend gemacht werden kann.
Etwas anderes kann gelten, wenn es Äußerungen oder Handlungen der das Konto einrichtenden Person gibt. Dies etwa dergestalt, dass dem Kind gegenüber nachweisbar geäußert wird, das Geld auf dem Sparbuch gehöre ihm; oder es werde das Geld später einmal erhalten oder ähnliches.
Geschieht etwas in dieser Richtung nicht und weiß das Kind vielleicht gar nicht von der Existenz des Kontos, hat es auch keinerlei Ansprüche auf das Guthaben.