Wie muss ein Testament unterzeichnet sein? Ist es nur dann gültig, wenn es mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben ist?
Maßgeblich ist § 2247 BGB. Dort heißt es in Absatz 3, dass die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen enthalten soll. Aus dem Wörtchen „soll“ kann man schon entnehmen, dass dies nicht sein „muss“.
So heißt es in § 2247 BGB weiter:
Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
Es muss also nicht unbedingt mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden, wenngleich dies natürlich immer am besten wäre, da dann keine Zweifel aufkommen können.
Es genügt z.B. die Unterzeichnung mit „Euer Vater“ oder mit einem Spitznamen oder Kosenamen. Wenn der Erblasser in seinem bisherigen Leben immer nur mit den Anfangsbuchstaben des Vornamens und Familiennamens unterschrieben hat und dies auch unter dem Testament so tut, reicht dies aus.
Immer muss der individuelle Namenszug ermittelt werden können. Phantasiebuchstaben, ein Fingerabdruck und ähnliches reichen also nicht aus.