Wenn Eheleute sich trennen, gibt es häufig Auseinandersetzungen über steuerliche Dinge. In der Regel lassen sich Eheleute während der Ehe zusammen veranlagen. Dies ist, da der Gesetzgeber Eheleute steuerlich begünstigt, die beste Art der steuerlichen Veranlagung.
Meist wählen die Eheleute die Steuerklasse 5 für den geringer Verdienenden und die Steuerklasse 3 für den mehr Verdienenden.
Kommt es zur Trennung der Eheleute, hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte. Dies gilt allerdings nicht für das Jahr, in welchem die Trennung erfolgt. In diesem Trennungsjahr können die Eheleute noch die günstige Zusammenveranlagung fortführen. Erst ab dem Jahr, ab dem die Eheleute das ganze Jahr voneinander getrennt leben, sind sie steuerlich getrennt zu veranlagen.
Zwei häufige Fragen, die das OLG Koblenzwie folgt beantwortet (Beschluss vom 12.6.2019, Az. 13 UF 617/18, veröffentlicht in FamRZ 2020, 163):
Wenn das Finanzamt für das Trennungsjahr Steuern zurück zahlt, entsteht nicht selten Streit, wie dieses Geld aufzuteilen ist.
Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Eheleute sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen.
Besteht ein Anspruch darauf, dass für das Trennungsjahr noch gemeinsam steuerlich veranlagt wird?
Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung, in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Eine Verweigerung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen.
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