Unterhalt – Berücksichtigung von Pkw-Finanzierungskosten

Werden Pkw-Finanzierungskosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen (einerlei ob beim Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt) wird häufig darüber gestritten, in welchem Umfang Fahrtkosten zur Arbeit vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden können.

Dabei ist gefestigte Rechtsprechung, dass pro gefahrenen Kilometer 0,30 € berücksichtigt werden können (bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eventuell auch nur 0,20 € pro km für die über 30 km hinausgehenden Fahrstrecken.)

Fraglich ist aber, ob auch Anschaffungskosten für ein Auto, Versicherungskosten und ähnliches zu berücksichtigen sind.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg hat hierzu am 12.6.2020 eine Entscheidung verkündet (Az 9 UF 166/19, veröffentlicht in NJW Spezial 2021, 3) und folgendes ausgeführt:

  1. Pkw-Finanzierungskosten sind nicht – zusätzlich – zu berücksichtigen. In der Kilometerpauschale von 0,30 € sind nämlich sämtliche Pkw-Betriebskosten enthalten. Dies betrifft Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung, Steuern und die Anschaffungskosten.
  2. Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger auf besondere Umstände wegen einer Erkrankung (im entschiedenen Fall hatte die betreffende Person Multiple Sklerose mit einer Schwerbehinderung von 50%) bedeutet dies nicht, dass dann Pkw-Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind. Es muss vom Unterhaltsschuldner vielmehr im Einzelnen dargelegt werden, weswegen zu der Kilometerpauschale von 0,30 € noch weitere Kosten berücksichtigt werden müssen.

Bonn, den 30.1.2021