Altersvorsorgeunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt gibt es neben dem Elementarunterhalt auch den Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Der Elementarunterhalt soll die Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung umfassen (Ernährung, Miete, Kleidung etc.). Zusätzlich kann der Unterhaltsberechtigte die Krankenversicherungskosten erstattet verlangen, die allerdings in der Regel erst nach Rechtskraft der Scheidung entstehen.

Altersvorsorgeunterhalt: Neue Regelungen für das Anlegen von Einkünften

Mit dem Altersvorsorgeunterhalt soll der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit erhalten, für eine niveauhöhere Altersvorsorge Beiträge zu zahlen, wenn er wegen einer schlechteren finanziellen Ausstattung als während der Ehezeit dafür sorgen will, im Alter über genügend hohe Rentenansprüche zu verfügen. Dieser Anspruch entsteht mit Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Unterhaltspflichtige kann Nachweise darüber verlangen, dass die von ihm gezahlten Beträge tatsächlich auch für die Aufstockung der Altersvorsorge eingesetzt werden. Darüber, wie diese Gelder einzusetzen sind, gibt es nicht selten Auseinandersetzungen.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.9.2021, Az. XII ZB 544/20, veröffentlicht in FamRZ 2021, 1878) hat jetzt Regeln aufgestellt, die wie folgt lauten:

Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann auch eine private Rentenversicherung abschließen. Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht dem nicht entgegen.

Von besonderer Bedeutung ist der letzte Satz, da dann ja die Möglichkeit besteht, den privaten Rentenversicherungsvertrag zu kündigen und sich das ganze angesparte Kapital auszahlen zu lassen und auszugeben. Dies könnte für den Unterhaltspflichtigen den Nachteil haben, dass der geschiedene Ehepartner im Alter unterhaltsbedürftig bleibt und weiterhin nachehelichen Unterhalt verlangt. Allerdings muss sich der Berechtigte so behandeln lassen, als ob er das für die Altersvorsorge angelegte Geld noch hätte. Es darf also nicht zum Nachteil des Pflichtigen sein, dass dieses Geld ausgegeben wurde.

Bonn, den 20.12.2021