Trennen sich Eheleute und lassen sich danach scheiden, ist die Aufteilung des Hausrates nicht selten ein streitiges Thema. Bleibt ein Ehepartner alleine oder mit dem oder den Kindern in der bisherigen Wohnung, verbleibt nicht selten der meiste Hausrat dort. Der andere Ehepartner kauft sich für seine neue Wohnung eigenen Hausrat.
Grundsätzlich ist der Hausrat hälftig aufzuteilen, was aber selten geschieht.
Häufig dann, wenn Trennung und Scheidung nicht friedlich über die Bühne gehen, empfindet der ausgezogene Ehepartner dies als ungerecht und nicht befriedigend. Auch noch den Hausrat gerichtlich aufteilen zu lassen, erscheint dabei nicht attraktiv.
Übersehen wird, dass das Gesetz in § 1568b III BGB dem Ehepartner, der weniger vom Hausrat erhält, die Möglichkeit gibt, eine Ausgleichszahlung zu fordern. Es muss also nicht so sein, dass wirklich bestimmte Möbelstücke herausgeklagt werden.
Natürlich ist es bei einer Ausgleichszahlung notwendig, den Wert des gesamten Hausrates zu ermitteln und dann wertmäßig eine Aufteilung zu 50/50 durch eine Ausgleichszahlung zu erreichen. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass dann, wenn man auf den finanziellen Ausgleichsanspruch hinweist, doch eine Regelung zur Hausratsaufteilung gelingt, die beide Ehepartner als (einigermaßen) gerecht empfinden.
Bonn, den 2.4.2022
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