Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß Arbeitsvertrag wirksam?

Müssen Arbeitnehmer mit 65 Jahren aufhören zu arbeiten?

In vielen Arbeitsverträgen findet sich zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Klausel, dass es spätestens mit „Vollendung des 65. Lebensjahres“ endet. Nun weiß man, dass dies in der Vergangenheit der Zeitpunkt für den Bezugsbeginn der gesetzlichen Rente war. Dieser Beginn wurde bekanntlich vor einigen Jahren (nämlich 2007) Stück für Stück auf 67 Jahre angehoben, wobei dies schrittweise geschieht und noch nicht abgeschlossen ist.

Es fragt sich nun, ob der Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahres aufhören muss oder kann.

Lösung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage befasst (Urteil vom 21.12.2022, Az. 7 AZR 489/21, veröffentlicht in NZA 2023, 494).

Es hat ausgeführt, dass mit „Vollendung des 65. Lebensjahres“ der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu verstehen ist. Schließlich sei die Regelaltersgrenze von 1916 an mit Vollendung des 65 Lebensjahres eingetreten. Man könne und müsse daher davon ausgehen, dass es nicht auf die wörtliche Formulierung im Vertrag ankomme, sondern darauf, was wirklich gemeint gewesen ist. Gemeint gewesen sei der Eintritt der Regelaltersgrenze. Wenn dieser nicht mehr mit Vollendung des 65. Lebensjahres stattfindet, muss der neue Zeitpunkt, der sich aus dem Gesetz aus 2007 ergibt, ermittelt werden. Dies ist dann der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Rechtsanwalt Robert Erdrich

Bonn, den 2.8.2023