Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit nachfolgender Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers

Ein häufiges Problem bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist folgendes: Akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung nicht und erhebt Kündigungsschutzklage, dauert dieses gerichtliche Verfahren meist länger als die Kündigungsfrist beträgt. Das Arbeitsverhältnis ist dann aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung schon beendet, während das Klageverfahren gegen die Kündigung noch läuft.

Die Folge ist, dass der Arbeitgeber Gefahr läuft, dem Arbeitnehmer Lohn auch noch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen zu müssen. Dies dann, wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt. Der Arbeitgeber wird mit der durch seine Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer ja keinen weiteren Lohn zahlen, da er davon ausgeht, dass durch seine Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Der Arbeitnehmer wiederum wird einwenden, er habe den Prozess ja gewonnen, die Kündigung sei also unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Auch kann er einwenden, dass er keine neue Stelle habe. Ihm stehe daher Lohn zu, ohne dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist für der Arbeitgeber gearbeitet habe.

Urteil

Mit seinem Urteil vom 27. 5. 2020 (veröffentlicht in NJW 2020 / 2746) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer nach § 615 S. 2 BGB verpflichtet ist, sich aktiv um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Auch muss er auf Verlangen des Arbeitgebers Nachweise über seine Bemühungen vorlegen. Dazu gehören auch Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters. Erteilt der Arbeitnehmer solche Auskünfte nicht, wird davon ausgegangen, dass er die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz böswillig unterlassen hat. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall dann kein Lohn für die Zeit nach (vorläufiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

Folge

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, läuft der Arbeitgeber bei einem Kündigungsschutzprozess trotzdem eine große Gefahr, Lohn für Zeiten zahlen zu müssen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Kündigung beendet wurde. Wenn die Kündigung nämlich nicht wirksam ist, muss er gegebenenfalls den Lohn nachzahlen.

Eine Möglichkeit, dies zu verhindern, ist die sogenannte Prozessbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anbieten, während des Laufs des Kündigungsschutzverfahrens weiterzuarbeiten. Hierauf muss sich der Arbeitnehmer einlassen. Allerdings muss der Arbeitgeber genau prüfen, ob das nicht den Kündigungsgründen für die von ihm ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Hat er z.B. verhaltensbedingt gekündigt, weil der Arbeitnehmer sich grob arbeitsvertragswidrig verhalten hat, verhält sich der Arbeitgeber gegebenenfalls widersprüchlich. Auf der einen Seite hat er durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers gekündigt werden musste und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dem würde gegebenenfalls das Angebot einer Prozessbeschäftigung, die ja die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb fortsetzt, widersprechen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers muss daher gut überlegt sein; eine fachkundige Beratung ist in jedem Fall angezeigt.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bonn

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