Unterhaltsvorschussgesetz – Kindesunterhalt bei Problemen mit der Durchsetzung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil

Bisher konnte ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreute und vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt erhielt, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz über das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beziehen. Dieser Anspruch war aber auf 72 Monate Dauer beschränkt und half auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.

Neu ist jetzt ab dem 1.7.2017

  • Es gibt keine Höchstbezugsdauer von 72 Monaten mehr; man erhält Unterhalt also auch nach dem 12. Lebensjahr des Kindes bis zum Ende der Minderjährigkeit
  • Kinder bis zu 5 Jahren erhalten 150,00 €, von 6 – 11 Jahren 201,00 € und von 12 bis zu 17 Jahren 268,00 €.

Damit wurde die finanzielle Situation des Kindes und des betreuenden Elternteils deutlich verbessert und erweitert.

Sollten Sie Fragen zum Familienrecht haben, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.