Formulierung „Gleichzeitiges Sterben“ im Testament

In Ehegattentestamenten setzen sich die Eheleute in der Regel wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen weiter, dass nach dem Tod des Längstlebenden bestimmte weitere Personen (meist die Kinder und/oder die Enkel) zu Schlusserben eingesetzt werden.

Häufig findet sich in solchen Testamenten auch die Formulierung:

Wenn wir gleichzeitig versterben, soll folgendes gelten:

Nicht selten kommt es dann zu einem Streit zwischen den Erben, ob die Erblasser nun „gleichzeitig“ verstorben sind oder nicht.

Gleichzeitig kann heißen: Im genau gleichen Moment, wobei schon fraglich sein kann, was denn gemeint ist, wenn beide Erblasser mit einem Flugzeug abstürzen, der eine aber noch einige Minuten, Stunden oder Tage nach dem Absturz überlebt, dann aber an den Absturzfolgen stirbt.

Die Gerichte haben in diesen Fällen die Regel aufgestellt, dass in einem solchen Fall der länger Lebende noch die Möglichkeit gehabt haben muss, noch einmal ein Testament zu schreiben, um dieser unerwarteten Wendung Rechnung zu tragen. War er gesundheitsbedingt hierzu nicht in der Lage, ist von einem gleichzeitigen Versterben auszugehen, obwohl längere Zeit zwischen den beiden Todeszeitpunkten gelegen haben kann.

Gut wäre es daher, wenn man im Testament beschreiben würde, was unter „gleichzeitig“ zu verstehen sein soll (z.B. innerhalb einer Woche oder aufgrund desselben Unfalles oder ähnliches).

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