Gerade bei Jurastudenten kommt es häufig vor, dass neben den Vorlesungen und Seminaren, wie sie von der Universität angeboten werden, Kurse von privaten Repetitoren gebucht werden, um sich auf das Staatsexamen vorzubereiten.
Es fragt sich nun, ob der Student gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern einen Anspruch darauf hat, die mit einem solchen Kurs verbundenen Kosten erstattet zu verlangen.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 28.5.2013, Az. 6 WF 288/12, veröffentlicht in NJW-Spezial 2013, 421) hat hierzu folgendes entschieden:
Wenn in der betreffenden Universität von der juristischen Fakultät ein kostenfreies Repetitorium angeboten wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein privates Repetitorium. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob statistisch etwa 95% aller Jurastudenten ein privates Repetitorium besuchen und dafür bezahlen. Gründe dafür, warum das Universitätsrepetitorium nicht ausreichen soll, hatte der Student nicht vorgebracht.
Bewertung
Der Beschluss des OLG ist richtig. Nur dann, wenn es nachvollziehbare sachliche und fachliche Gründe geben würde, das Universitätsrepetitorium zur Vorbereitung auf das Examen ungeeignet erscheinen zu lassen, könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen. Gerne beraten wir Sie im Familienrecht.