Zustellung eines Kündigungsschreibens

Wann gilt ein Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers als zugegangen, wenn dieses Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten der Wohnung des Arbeitgebers eingeworfen wird?

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hat ein Schreiben, mit dem er ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigte, an einem Freitag um 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten der Wohnung des Arbeitnehmers eingeworfen. Der Arbeitnehmer arbeitet in Baden-Württemberg, lebt aber in Frankreich (Elsaß). Dort ist die Postzustellung nach den bisherigen Angaben morgens um 11.00 Uhr beendet, was der Arbeitgeber allerdings bestreitet.

Der Arbeitnehmer erklärt, er habe dieses Schreiben erst am folgenden Montag zur Kenntnis genommen, als er nämlich den Briefkasten geleert habe. Wichtig ist die Frage der Zustellung deswegen, weil die vom Arbeitnehmer eingereichte Kündigungsschutzklage zu spät wäre, wenn er sich den Zugang der Kündigung am Freitag zurechnen lassen müsste.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.8.2019, Az. 2 AZR 111/19, veröffentlicht in NZA 2019, 1490) differenziert wie folgt:

Zunächst hält es an der bisherigen Rechtsprechung (im Übrigen auch des Bundesgerichtshofs) fest, dass es darauf ankommt, welche üblichen Postzustellzeiten bestehen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass mit einer Leerung eines Briefkastens unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellungszeiten zu rechnen sei.

Inwieweit private Unternehmen, die Briefe befördern und ausliefern, auch noch nach 11.00 Uhr zustellen, sei nicht entscheidend, da im konkreten Fall nicht ersichtlich sei, dass im Wohnbezirk des Arbeitnehmers solche Zustellfirmen tätig seien.

Konkret bedeutet dies

Wenn der Arbeitnehmer weiß, dass in seinem Wohnbereich nach 11.00 Uhr keine Post mehr zugestellt wird, hat er keinen Anlass, nach 13.25 Uhr (oder einer anderen Uhrzeit nach 11.00 Uhr) noch einmal zum Briefkasten zu gehen, um nachzusehen, ob Post zugestellt wurde.

Das BAG hat das in 2. Instanz tätige Landesarbeitsgericht aufgefordert, der Frage nachzugehen, ob die normale Postzustellzeit in dem Ort im Elsass tatsächlich abgeschlossen ist. Das LAG hatte Nachforschungen hierzu nicht auf Frankreich bezogen, sondern allgemeine Ausführungen zu Zustellzeiten in Deutschland gemacht, was das BAG für falsch hielt.

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